ALLGEMEINE GESCHÄFTS-BEDINGUNGEN

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und Kunden erreicht werden. Mit der Auftragsbestätigung erklären sich beide Parteien mit den AGB ausdrücklich einverstanden.

I. Definitionen

  1. Fotografische Arbeit: Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.
  2. Fotograf: Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person.
  3. Kunde: Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt.
  4. Parteien: Die «Parteien» sind der Fotograf und der Kunde.
  5. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar: Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier, Diapositiven, CD- ROMs, Computerfestplatten, gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».

II. Leistung der fotografischen Arbeit

  1. Vorbehaltlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition zu.
  2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
  3. Die Fotoapparate und –materialien sowie die sonstigen Geräte, die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden vom Fotografen besorgt.
  4. Vorbehaltlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
  5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese beträgt 50 % des Honorars, welches gemäss Abmachung für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet wäre.
  6. Die Regel der Ziffer II.5 gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
  7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.
  8. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist je nach Vereinbarung bar vor der Auftragsausführung oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

III. Haftung des Fotografen

  1. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.
  2. Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.

IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

a. Im Allgemeinen

  1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150 % des dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
  2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
  3. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.

b. Rechte Dritter

  1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, welche Personen im Rahmen der fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Gebrauch gegeben haben, den der Kunde von ihrem Bild im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
  2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den der Kunde von dem Bild dieser Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
  3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jeden Schadenersatz zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und ihn für sämtliche Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen.

V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

  1. Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschliessliche oder nichtausschliessliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen Arbeit zu übergeben. Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreissig Tagen seit dem Bewilligungsgesuch des Fotografen verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.
  2. Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich der Fotograf zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.

VI. Referenzen 


  1. Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen. Dies Recht wird nur durch schriftliche Vereinbarung wegbedingt.

VII. Geheimhaltung

  1. Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über die Bedingungen und den Inhalt des Auftrages.

VIII. Salvatorische Klausel

  1. Solle eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglich nahe kommt. .

IX. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen

X. Urheberrecht

Die Urheber- und alle anderen Rechte an Inhalten, Bildern, Fotos oder anderen Dateien auf der Website gehören ausschliesslich der Firma oder den speziell genannten Rechtsinhabern. Für die Reproduktion jeglicher Elemente ist die schriftliche Zustimmung der Urheberrechtsträger im Voraus einzuholen.